Dienstgrad Polizeirat

Was ist ein Polizeirat?

 

Der Dienstgrad Polizeirat ist in Deutschland der erste Dienstgrad des höheren Dienstes. Die Polizei kennt die drei Dienststufen mittlerer, gehobener und höherer Dienst. Im höheren Dienst sind nur etwa ein Prozent aller Polizeibeamten tätig. Zu jeder Dienststufe gehören Dienstgrade. Im mittleren Dienst sind dies der Polizeimeister, der Polizeihaupt- und der Polizeiobermeister, im gehobenen Dienst der Polizeikommissar, -oberkommissar und -hauptkommissar (Letzter noch mit Abstufungen) sowie im höheren Dienst der Polizeirat, der Polizeioberrat, der Polizeidirektor und als höchste Stufe der Leitende Polizeidirektor. Ein Polizeipräsident kann in einem Staat oder Bundesland ernannt werden.

 

Aufgaben von Polizeiräten

 

Die Polizeirätin und der Polizeirat sind mit den eigentlichen Aktivitäten im Alltag eines Polizisten nicht persönlich befasst, sie managen vielmehr die Einsätze der unteren Dienstgrade. Zu den Aufgaben gehören die konzeptionelle Ausrichtung der eigenen Dienststelle und auch die Personalplanung oder das Verfolgen von Auffälligkeiten, zu denen gegebenenfalls auch Anzeigen von Betroffenen gegen Polizeibeamte gehören können.

 

Solche Anzeigen sind recht häufig, aber in weit über 90 % der Fälle unberechtigt. Dennoch muss sich die Polizeiführung damit auseinandersetzen. Somit haben die Polizeirätin und der Polizeirat eine echte Sonderposition. Die Beförderung auf diese Stelle erfolgt nach Berufung beim altersbedingten oder durch Umzug verursachten Ausscheiden der vorherigen Polizeirätin.

 

Natürlich können sich auch interne Kandidaten für die Stelle bewerben. Die Besoldungsgruppe ist die A13, der Polizeirat trägt einen goldenen Stern auf den Schulterklappen und an der Dienstmütze eine dicke goldfarbene Kordel. Das Hemd der Dienstkleidung kann blau oder weiß sein. Der Einsatz erfolgt in folgenden Bereichen:

  • Leitung einer Dienststelle, in der Regel in eher kleineren Städten oder in Stadtbezirken einer Großstadt
  • Leitung eines Fachbereiches in größeren Polizeidienststellen
  • Pressesprecher*in für die Polizei einer Großstadt
  • Leitung einer Polizeieinheit oder einer polizeilichen Einrichtung
  • Ausbilder an der Polizeihochschule

Zuständigkeiten von Polizeiräten  

 

Zu den Zuständigkeiten von Polizeiräten gehören die Regelung des Einsatzes der Polizeikräfte sowie die Verantwortung für die Ausrüstung. Die Leitung der Polizeidienststelle ist die häufigste Aufgabe. Diese ist innerhalb der Polizei organisatorisch selbstständig. Die Polizeidienststelle ist eine Polizeiinspektion, eine Wache (Polizeirevier) oder eine Polizeistation, wobei diese Begrifflichkeiten teilweise synonym verwendet werden.

 

Es gibt dennoch Unterschiede. Polizeiwachen oder -reviere stehen grundsätzlich für die Bevölkerung offen, während in Inspektionen manchmal nur administrative Aufgaben erledigt werden. Überall laufen allerdings die regionalen Notrufe ein. Polizeiinspektionen können auf einen bestimmten Aufgabenbereich zugeschnitten sein, so als Kriminalpolizeiinspektion, Verkehrspolizeiinspektion, Zentrale einer Hundertschaft der Bereitschaftspolizei oder Fahndungskontrollinspektion.

 

Auch andere Bezeichnungen sind geläufig, so als Revier oder Abschnitt. In größeren Städten können mehrere Polizeidienststellen zwar in einem Gebäude gemeinsam arbeiten, aber unterschiedlichen Aufgaben nachgehen.

 

Personal- und Budgetverantwortung von Polizeiräten

 

Polizeiräte verwalten ein bestimmtes Budget, das in jedem Fall die Betriebskosten ihrer Dienststelle abdeckt, allerdings nicht die Gehälter der Beamten, weil diese zentral ausgezahlt werden.

 

Die Personalverantwortung erstreckt sich in der Regel auf rund 60 bis 100 Beamte und Zivilbeschäftigte. In der Wirtschaft tragen eine so hohe Verantwortung Manager*innen auf der mittleren Leitungsebene von Konzernen oder der oberen Leitungsebene von KMU.

 

Unterstellt ist die Polizeirätin der Polizeidirektion einer Großstadt oder eines Landkreises, die wiederum ihre Anweisungen vom Innenministerium des Bundeslandes erhält.

 

Ausbildung zur Polizeirätin / zum Polizeirat

 

Nach der Grundausbildung zum Polizeimeister absolvieren Polizeiräte für den höheren Dienst an der Deutschen Hochschule für Polizei ein 36-monatiges Masterstudium. Für die Zulassung dazu müssen sie zuvor schon in den gehobenen Dienst befördert worden sein, dort von ihren Vorgesetzten eine gute Führungsprognose erhalten haben und sich durch überdurchschnittlich gute Leistungen auszeichnen.

 

Die Voraussetzung für das Masterstudium ist das Abitur, gleichwertig wäre ein FHS-Studium im Bereich öffentlicher Dienst. Es wird Berufspraxis im Polizeidienst vorausgesetzt. Für die Zulassung zum Studium müssen die Kandidat*innen einen Eignungstest bestehen. Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen sind außerdem:

  • Alter maximal 32 Jahre (im Regelfall)
  • Fremdsprachenkenntnisse
  • geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
  • hohe geistige und körperliche Leistungsfähigkeit
  • Führungskompetenz und Durchsetzungsstärke
  • Verantwortungsbewusstsein

Die Kandidaten müssen einen PC- und einen Sporttest bestehen, sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen sowie in Einzelgesprächen und einer Gruppendiskussion ihre mentale und auch politische Eignung beweisen. Letzteres bedeutet, dass sie die Werte der Verfassung uneingeschränkt vertreten. Im Rahmen der Gruppendiskussion halten Anwärter*innen einen Kurzvortrag.

 

Quereinsteiger haben es in der Polizei grundsätzlich schwer, doch es gibt die Möglichkeit, sich mit einem abgeschlossenen wissenschaftlichen Studium an der Polizeihochschule zu bewerben. Die Polizei will damit die Karriere für ausgewiesene technische Spezialisten offenhalten.

 

Fazit

 

Der Dienstgrad Polizeirat ist der unterste im höheren Polizeidienst, doch beileibe nicht von jedem Beamten erreichbar. Die Position ist durchaus sehr anspruchsvoll.

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Bildquelle: https://pixabay.com/de/photos/polizei-polizist-polizeiuniformen-378255/